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   VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664   

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https://dejure.org/2017,44054
VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664 (https://dejure.org/2017,44054)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.10.2017 - 22 CS 17.1664 (https://dejure.org/2017,44054)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Oktober 2017 - 22 CS 17.1664 (https://dejure.org/2017,44054)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    § 5 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 GastG; § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG; Art. 48, 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG
    Beschränkung der Betriebszeiten der Freischankfläche einer Gaststätte

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eine Beschränkung der Betriebszeiten einer Freischankfläche ist möglich, wenn die Betriebszeiten überschritten werden.

  • rewis.io

    Beschränkung der Betriebszeiten der Freischankfläche einer Gaststätte

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Eine Beschränkung der Betriebszeiten einer Freischankfläche ist möglich, wenn die Betriebszeiten überschritten werden.

  • rechtsportal.de

    Erlaubnisfreie Gaststätte; Verlängerung der Betriebszeit für die Freischankfläche dieses Lokals von 22.00 Uhr auf 23.00 Uhr; hierdurch verursachte schädliche Umwelteinwirkungen in der Gestalt von Geräuschen; behördliche Kenntnis dieses Umstands im Zeitpunkt der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (14)

  • VGH Bayern, 25.11.2015 - 22 BV 13.1686

    Gaststättenrechtliche Auflagen und Sperrzeitverlängerung in der Fürther

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Denn bereits Unterhaltungen einiger weniger Raucher, die sich vor einer Gaststätte befinden, können Schalldruckpegel hervorrufen, die zwischen 45 dB(A) und knapp 60 dB(A) liegen (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 Rn. 67).

    Die Annahme, die von der verfahrensgegenständlichen Freischankfläche ausgehenden Geräusche könnten entgegen der bereits erfolgten fachtechnischen Beurteilung den maßgeblichen, in unbekanntem Umfang unter 45 dB(A) liegenden Teilbeurteilungspegel doch einhalten, verbietet sich hier umso mehr, als angesichts der vorliegend sehr geringen Entfernung zwischen den Schallquellen und dem maßgeblichen Immissionsort in den zu bildenden Teilbeurteilungspegel gemäß der Nummer 2.10 in Verbindung mit der Nummer A.3.3.5 der Anlage zur TA Lärm ein Zuschlag für Informationshaltigkeit einzugehen hat, der der besonderen Störwirkung der auf einer Freischankfläche unvermeidlich stattfindenden Unterhaltungen Rechnung trägt; er wird angesichts der außerordentlichen Nähe zwischen den Emissionsorten und dem maßgeblichen Immissionsort eher mit 6 als mit 3 dB anzusetzen sein (vgl. zu den insoweit maßgeblichen Kriterien BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 Rn. 67).

    Ebenfalls nicht außer Betracht lässt der Verwaltungsgerichtshof, dass sich die TA Lärm nach ihrer Nummer 1 Abs. 2 Buchst. b keine Geltung für Freiluftgaststätten beimisst, und dass der beschließende Senat diese Bestimmung auch auf Freischankflächen angewandt hat, die - wie hier der Fall - lediglich einen Annex zu einer im Übrigen in Innenräumen betriebenen Gaststätte darstellen (BayVGH, U.v. 25.11.2015 - 22 BV 13.1686 - GewArch 2016, 204 Rn. 58).

    Dies hat jedoch nur zur Folge, dass der TA Lärm in Zusammenhang mit der Ermittlung und Beurteilung der von Freischankflächen ausgehenden Geräusche nicht die Funktion einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zukommt; die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als antizipiertes Sachverständigengutachten heranziehen, bleibt hiervon unberührt (BayVGH, U.v. 25.11.2015 a.a.O. Rn. 60).

  • BVerwG, 23.03.1982 - 1 C 157.79

    Ladenschluss - Ausnahmebewilligung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Seine Rechtsschutzmöglichkeiten würden sich vielmehr nach dem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 1982 (1 C 157.79 - BVerwGE 65, 167) für eine vergleichbare Fallgestaltung entwickelten Grundsätzen bestimmen.
  • BVerwG, 07.05.1996 - 1 C 10.95

    Gewerberecht: Öffentliches Bedürfnis an einer Verkürzung der Sperrzeit bei

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Denn an dem Befund, dass eine Freischankfläche vor diesem Anwesen während der Nachtzeit nicht ohne Verstoß gegen das sich aus § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. zu Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Gaststätten BVerwG, U.v. 7.5.1996 - 1 C 10.95 - BVerwGE 101, 157/161) ergebende Verbot betrieben werden kann, würde sich nichts ändern, sollte die Vorbelastung nur eine geringere Absenkung der sich aus der Nummer 6.1 TA Lärm ergebenden Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) bzw. 65 dB(A) gebieten, als das seitens der Antragsgegnerin angenommen wurde.
  • BVerwG, 11.12.2003 - 7 C 19.02

    Nanopartikel; Gesundheitsrisiko; Schutzpflicht; Vorsorgepflicht;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Bereits aus dem Umstand, dass sich das Gesetz mit einer bloßen Gefahr, d.h. einem Zustand begnügt, bei dem nach den Gesetzen der Kausalität gewisse schadenbringende Zustände oder Ereignisse erwartet werden (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329/332), folgt, dass die Bejahung schädlicher Umwelteinwirkungen gerade nicht von dem bereits erfolgten Eintritts eines Schadens für gemäß § 1 Abs. 1 BImSchG geschützte Rechtsgüter abhängt.
  • VGH Bayern, 25.01.2010 - 22 N 09.1193

    Sperrzeitverordnung der Stadt Augsburg teilweise unwirksam - Aus für

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass es für eine "erhebliche Belästigung" im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG genügt, wenn Immissionen die Eignung besitzen, das körperliche oder seelische Wohlbefinden von Menschen in gewichtigem Ausmaß zu beeinträchtigen (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179 S. 29; ferner BayVGH, U.v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - VGH n.F. 63, 46 Rn. 45).
  • BVerwG, 21.11.1986 - 8 C 33.84

    Wohnungsmodernisierungs-Zuschuß - § 49 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG (Hinweis: beachte die

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf - worauf das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.2.2.2.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn nach Art. 49 BayVwVfG auch der Widerruf eines inhaltsgleichen rechtmäßigen Verwaltungsakts zulässig wäre (BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 8 C 33.84 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9; U.v. 14.12.1989 - 3 C 30.87 - NJW 1991, 766/768).
  • Drs-Bund, 14.02.1973 - BT-Drs 7/179
    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass es für eine "erhebliche Belästigung" im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG genügt, wenn Immissionen die Eignung besitzen, das körperliche oder seelische Wohlbefinden von Menschen in gewichtigem Ausmaß zu beeinträchtigen (vgl. dazu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 14.2.1973, BT-Drs. 7/179 S. 29; ferner BayVGH, U.v. 25.1.2010 - 22 N 09.1193 - VGH n.F. 63, 46 Rn. 45).
  • BVerwG, 14.12.1989 - 3 C 30.87

    Ladenschluss - Notdienst von Apotheken - Anordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf - worauf das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.2.2.2.1 der Gründe des angefochtenen Beschlusses zutreffend hingewiesen hat - jedenfalls dann zurückgenommen werden, wenn nach Art. 49 BayVwVfG auch der Widerruf eines inhaltsgleichen rechtmäßigen Verwaltungsakts zulässig wäre (BVerwG, U.v. 21.11.1986 - 8 C 33.84 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 9; U.v. 14.12.1989 - 3 C 30.87 - NJW 1991, 766/768).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.07.2002 - 11 S 1293/02

    Beschwerdebegründung: Ermittlung eines bestimmten Antrags durch Auslegung;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Eine Missachtung des sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Antragserfordernisses bleibt jedoch dann folgenlos, wenn das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers eindeutig feststeht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2010 - 11 CS 09.2433 - juris Rn. 10; B.v. 15.3.2010 - 11 CS 09.3010 - juris Rn. 12; B.v. 12.4.2010 - 11 CS 09.2751 - juris Rn. 19; B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 1.7.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388; OVG Bbg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 - juris Rn. 1).
  • OVG Brandenburg, 13.12.2004 - 4 B 206/04

    Recht der Fahrerlaubnis einschließlich Fahrerlaubnisprüfungen

    Auszug aus VGH Bayern, 12.10.2017 - 22 CS 17.1664
    Eine Missachtung des sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Antragserfordernisses bleibt jedoch dann folgenlos, wenn das Rechtsschutzziel des Beschwerdeführers eindeutig feststeht (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 1.3.2010 - 11 CS 09.2433 - juris Rn. 10; B.v. 15.3.2010 - 11 CS 09.3010 - juris Rn. 12; B.v. 12.4.2010 - 11 CS 09.2751 - juris Rn. 19; B.v. 26.4.2012 - 11 CS 12.650 - juris Rn. 12; VGH BW, B.v. 1.7.2002 - 11 S 1293/02 - NVwZ 2002, 1388; OVG Bbg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 - juris Rn. 1).
  • VGH Bayern, 26.04.2012 - 11 CS 12.650

    Unschädlichkeit eines fehlenden Beschwerdeantrags

  • VGH Bayern, 12.04.2010 - 11 CS 09.2751
  • VGH Bayern, 15.03.2010 - 11 CS 09.3010

    Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO; fehlender

  • VGH Bayern, 01.03.2010 - 11 CS 09.2433

    Unzulässige Beschwerde; fehlender Antrag; ungenügende Beschwerdebegründung

  • VG Hannover, 24.01.2019 - 4 A 3641/18

    Biergarten; Lärm; Lärmbelästigung; Lärmvorbelastung

    Die Möglichkeit, einzelne ihrer Vorschriften als antizipiertes Sachverständigengutachten heranzuziehen, bleibt hiervon aber unberührt (Nds. OVG, Beschluss vom 23.01.2018 - 12 ME 190/17 -, amtlicher Abdruck, S. 12; BayVGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 22 CS 17.1664 -, juris, Rn. 48).

    Für eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG genügt daher, wenn Immissionen die Eignung besitzen, das körperliche oder seelische Wohlbefinden von Menschen in gewichtigem Ausmaß zu beeinträchtigen (BayVGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 22 CS 17.1664 -, Rn. 49, juris).

  • VG Ansbach, 19.11.2019 - AN 17 K 19.00050

    Betriebszeitenbeschränkung für Außenbewirtschaftung

    Im Übrigen findet die von dem Beklagten vertretene Auffassung, dass eine entsprechende Heranziehung als antizipiertes Sachverständigengutachten bezüglich einer prognostischen Berechnung nach den Regelungen der TA-Lärm auch im Falle von Freischankflächen möglich bleibt, eine Grundlage in neuerer obergerichtlicher Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 22 CS 17.1664 - BeckRS 2017, 131796 dort Rn. 48).

    Es entspricht obergerichtlicher Rechtsprechung (BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 22 CS 17.1664 - BeckRS 2017, 131796), dass sich insoweit ein faktischer Nachteil für den Kläger realisiert, dass er eine Gastronomie an einem Ort betreibt, an dem eine Freisitzgastronomie nach 22.00 Uhr rechtskonform nicht betrieben werden kann.

  • VG München, 19.02.2018 - M 16 SN 17.5512

    Sofortige Vollziehung gaststättenrechtlicher Erlaubnis für den Betrieb einer

    Eine Abweichung von der immissionsschutzfachliche Stellungnahme wäre nur begründungsbedürftig, wenn sie substantiierte und überzeugende Ausführungen enthielte (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.10.2017 - 22 CS 17.1664 - juris Rn. 37 ff.), was hier jedoch nicht der Fall ist.
  • VGH Bayern, 04.03.2019 - 22 CS 18.2310

    Eilantrag eines Umweltverbandes gegen die sofort vollziehbare Genehmigung einer

    In der Begründung der Sofortvollzugsanordnung muss - jedenfalls in der Regel - auf die Umstände des konkreten Einzelfalls abgestellt werden (BayVGH, B.v. 16.10.2017 - 22 CS 17.1664 - Rn. 35).
  • VG Berlin, 04.12.2019 - 4 K 191.18

    Lärmbelästigung durch Schankvorgarten

    Denn nach § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädliche Umwelteinwirkungen schon dann vor, wenn Immissionen wegen ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Dauer geeignet sind, unter anderem Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (BayVGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 22 CS 17.1664 -, juris Rn. 49).
  • VG Berlin, 21.07.2023 - 4 K 560.22

    Gaststättenrecht: Vorverlegung der Sperrzeit für eine Außengastronomie in einem

    Nach § 3 Abs. 1 BImSchG liegen schädliche Umwelteinwirkungen schon dann vor, wenn Immissionen wegen ihrer Art, ihres Ausmaßes oder ihrer Dauer geeignet sind, unter anderem Gefahren oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen (VGH München, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - 22 CS 17.1664 - juris, Rn. 49).
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